allgemeine geschäftsbedingungen
Stand 08/2021
​
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit bettidrink GmbH, FN 561053d, abgeschlossenen Verträge.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich nicht für datenschutzrechtliche Haftungen. Die Datenschutzinformation finden Sie unter www.bettidrink.com/datenschutz.
I. Geltung
1. bettidrink erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten – sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich abbedungen wurden - für alle Rechtsbeziehungen zwischen bettidrink und dem Vertragspartner, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Vertragspartner sind nur wirksam, wenn sie von bettidrink schriftlich bestätigt werden.
3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Vertragspartners widerspricht bettidrink ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Vertragspartners durch bettidrink bedarf es nicht.
4. Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
II. Kostenvoranschlag, Angebot
1. Angebote und Kostenvoranschläge von bettidrink sind unverbindlich soweit deren Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. [Für Konsumenten ungültig] Kostenvoranschläge sind, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, kostenpflichtig.
3. Verbindliche Angebote werden von bettidrink für die Dauer von 14 Tagen aufrechterhalten. Erfolgt die Beauftragung nach Ablauf dieser Zeit, so besteht keine Bindung von bettidrink an das Angebot. Der Vertragspartner hat nach Ablauf der Bindungswirkung des Angebotes keinen Anspruch auf eine angebotsgemäße Leistungserbringung. bettidrink steht das Recht zu, das Angebot zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren oder zurückzuziehen, ohne dass dem Vertragspartner daraus Ansprüche erwachsen.
4. Sobald abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von bettidrink schriftlich und verbindlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, wird bettidrink den Vertragspartner auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
5. Eine Kostenüberschreitung von bis zu 15 % erfordert keine gesonderte Verständigung. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt als vom Vertragspartner von vornherein genehmigt.
III. Vertragsabschluss
1. Verträge, ausgenommen bloße bettidrink-Getränkeautomatenkaufverträge oder Verträge über den Kauf von bettidrink-Glasflaschen (siehe Punkt III.2.), kommen mit Unterfertigung eines von bettidrink bereits unterfertigten Vertrages durch den Vertragspartner zustande.
2. Kaufverträge über bettidrink-Getränkeautomaten oder bettidrink-Glasflaschen kommen mit Annahme eines verbindlichen Angebotes durch den Vertragspartner zustande.
2.1. Wird ein unverbindliches Angebot oder ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vom Vertragspartner angenommen oder erfolgt die Annahme nach Ablauf der Bindungsfrist eines Angebotes oder Kostenvoranschlages, kommt der Vertrag erst durch schriftliche Bestätigung der Annahmeerklärung durch bettidrink zustande.
2.2. Von bettidrink korrigierte oder abgeänderte Angebote oder Kostenvoranschläge bedürfen zur Begründung eines Vertragsverhältnisses einer Annahmeerklärung durch den Vertragspartner.
3. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
4. Verträge über den Kauf von bettidrink Getränken an bettidrink Getränkeautomaten kommen mit der Identifikation des jeweiligen Kunden mittels individuellem QR-Code zustande.
IV. Fremdleistungen
1. bettidrink ist nach freiem Ermessen berechtigt, Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung beauftragter Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“), wobei stets auf die fachliche Eignung und einschlägige Qualifikation zu beauftragender Dritter zu achten ist.
2. Die Beauftragung Dritter im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners.
3. Wird dem Vertragspartner oder dem Fremddienstleister bei einem Vermittlungsgeschäft die ihm obliegende Leistung unmöglich, ist bettidrink von allen Ansprüchen freigestellt und erfolgt eine Anspruchsregulierung direkt zwischen Vertragspartner und Fremddienstleister. Dies gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen, Schadenersatzansprüche sowie sonstige Haftungen.
4. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit mit bettidrink hinausgehen, hat der Vertragspartner einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages zwischen bettidrink und dem Vertragspartner aus wichtigem Grund.
5. Soweit bettidrink Fremddienstleister beauftragt, ist dem Vertragspartner untersagt, die von bettidrink hergestellten Kontakte für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist bettidrink so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft über bettidrink abgewickelt worden.
6. Werden Pauschalpreise vereinbart, erfolgt die Abrechnung ohne Beleg über eventuelle Fremdkosten.
7. Sofern bettidrink Fremdleistungen als Vermittler in Auftrag gibt, haftet bettidrink weder für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Fremddienstleister noch für vom Fremddienstleister zu vertretende Leistungsstörungen oder Schäden sowie sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit der Erbringung der Fremddienstleistung. Da bettidrink in diesen Fällen lediglich als Vermittler auftritt, sind die jeweiligen Fremddienstleister keine bettidrink zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen.
​
V. Kennzeichnung (für Konsumenten ungültig)
1. bettidrink ist es unentgeltlich gestattet, das Logo/die Marke und den Namen/die Firma des Vertragspartners unter Bezugnahme auf die bestehende oder beendete Geschäftsbeziehung zeitlich und räumlich uneingeschränkt für eigene Werbe- und Marketingzwecke zu verwenden. Dem Vertragspartner steht ein redaktionelles Vetorecht zu.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Getränke der bettidrink-Getränkeautomaten, sofern sie nicht ohnehin vom Endkunden selbst bezogen werden, als bettidrink-Getränke unter Verwendung des von bettidrink zur Verfügung gestellten corporate designs zu kennzeichnen.
VI. Geheimhaltung (Für Konsumenten ungültig)
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich unwiderruflich, über sämtliche ihm von bettidrink zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zur bettidrink bekannt gewordenen Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von bettidrink Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen.
2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse intern ausschließlich auf „need to know“-Basis und nur soweit im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zwingend notwendig zu verwenden sowie die gegenständliche Geheimhaltungsverpflichtung allen Mitarbeitern aufzuerlegen.
3. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit bettidrink oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung nach Angebotslegung durch bettidrink uneingeschränkt aufrecht.
VII. Preise und Zahlungsbedingungen
1. (Für Konsumenten ungültig) Die Preise von bettidrink sind in Euro angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren sind vom Vertragspartner zu bezahlen.
2. Es gilt die aktuell gültige bettidrink Preisliste. Die angeführten Preise gelten „Ab Werk“ bzw. „ex works“ INCOTERMS 2010 und beinhalten nicht die Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung. Die bettidrink Preisliste gilt bis auf Widerruf.
3. Dienstleistungen wie Transport, Montage und Aufstellung einschließlich der Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter des Vertragspartners, Reinigung, Wartung sowie Servicedienstleistungen oder Lieferungen werden laut geltender Dienstleistungspreisliste verrechnet. Für Dienstleistungen, die an Samstagen/Sonntagen und anderen Zeiten als der Normalarbeitszeit, (Montag - Donnerstag 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, Freitag 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr), sowie an Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag in Höhe des § 10 Abs 1 Z 1 des Österreichischen Arbeitszeitgesetzes in Rechnung gestellt, wobei der Berechnung der sich aus der Preisliste ergebende Normalstundensatz zugrunde gelegt wird.
4. Im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages anfallende Reisekosten und Spesen sind vom Vertragspartner zusätzlich zum vereinbarten Preis zu tragen.
5. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2015 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben/unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden (Preisgleitung).
6. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
7. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht bettidrink das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.
8. Sämtliche durch bettidrink vorgelegten Rechnungen sind mit Rechnungserhalt sofort und ohne jeden Abzug fällig.
Ein Drittel des Gesamtpreises sowie die im Angebot aufgeführten Fremdkosten sind unmittelbar nach Vertragsabschluss ohne Abzug zu leisten. bettidrink behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Akontozahlung auf Fremdkosten einzufordern.
9. Rechnungen werden von bettidrink ausschließlich elektronisch übermittelt, eine Übermittlung per Brief erfolgt lediglich auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners.
10. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von bettidrink mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
11. Preise für Getränke an bettidrink Getränkeautomaten sind in Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben.
VIII. Erfüllungsort und Gefahrtragung
1. (Für Konsumenten nicht gültig) Erfüllungsort ist Steinfeldstr. 25, 2731 St. Egyden.
2. Kosten und das Risiko des Transportes trägt der Vertragspartner. Für Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung der Daten beim Download oder Versand via Internet mit dem Überschreiten der bettidrink Netzwerkschnittstelle auf den Vertragspartner über.
3. Der Erfüllungsort für Getränke an bettidrink Getränkeautomaten ist der Standort des jeweiligen Getränkeautomaten.
IX. Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte, Zurückbehaltungsrecht (für Konsumenten ungültig)
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von bettidrink. Nutzt der Vertragspartner bereits vor diesem Zeitpunkt die Produkte und Leistungen von bettidrink ohne dass der Nutzung eine entsprechende schriftliche vertragliche Vereinbarung zugrunde liegt, beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren entgeltlichen Leihverhältnis.
2. Die in bettidrink-Getränkeautomaten verwendeten CO2-Gebinde stehen im Eigentum eines Drittanbieters. Die CO2-Gebinde gehen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am bettidrink-Getränkeautomat keinesfalls ins Eigentum des Vertragspartners über, sondern verbleiben stets im Eigentum des Drittanbieters.
3. Für mitgelieferte Software gelten gesonderte AGB.
4. Jede über den vereinbarten Verwendungszweck und/oder -umfang hinausgehende Nutzung, Überlassung, Verwertung, Veräußerung oder sonstige Verwendung ist unabhängig davon, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ausdrücklich untersagt.
5. Für jede Nutzung, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist vorab die Zustimmung von bettidrink erforderlich. Dafür steht bettidrink eine gesonderte Vergütung zu.
6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bettidrink verschuldensunabhängig für jede widerrechtliche Nutzung eine Konventionalstrafe in Höhe des doppelten Auftragswertes bei Kaufverträgen bzw. bei anderen Verträgen als Kaufverträgen eine Konventionalstrafe in Höhe des doppelten Jahresumsatzes des/der betroffenen bettidrink-Getränkeautomaten, mindestens jedoch € 5.000,00, zu bezahlen.
7. Nutzt der Vertragspartner bettidrink-Getränkeautomaten als eigenständiger Betreiber, erfolgen sämtliche Getränkebezüge ausschließlich zwischen dem Vertragspartner als Betreiber und dem Endkunden als Vertragsparteien.
8. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
X. Abnahme und Teillieferung (für Konsumenten ungültig)
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von bettidrink zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen.
2. Mit der Lieferung „Ab Werk“ bzw „ex works“ INCOTERMS 2010 gelten gelieferte Waren bzw Software als abgenommen.
3. Sofern Installationen, Lieferungen oder sonstige Leistungen vereinbart sind, gelten diese zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen:
3.1 wenn die Abnahme vom Vertragspartner bestätigt wird;
3.2. wenn die Lieferung oder Leistung operativ beim Vertragspartner in Betrieb genommen wurde;
3.3. oder spätestens 10 Werktage nach erfolgter Lieferung oder Leistung.
4. Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.
5. Stellt der Vertragspartner nach Abnahme wesentliche Mängel fest, so ist er berechtigt, diese im Rahmen der Gewährleistung durch bettidrink beheben zu lassen.
6. bettidrink Lieferungen und Leistungen sind stets teilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.
XI. Pflichten des Vertragspartners (für Konsumenten ungültig)
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bettidrink-Getränkeautomaten ausschließlich mit den von bettidrink vorgenommenen Betriebseinstellungen zu nutzen. Sofern die Änderung von Betriebseinstellungen nicht von bettidrink selbst vorgenommen wird, bedarf jede Änderung vorab der schriftlichen Zustimmung von bettidrink.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bettidrink-Getränkeautomaten und Zubehör in von bettidrink zur Verfügung gestelltem Design sowie Ausstattung zu nutzen. Eine Änderung des bettidrink Designs, die Anbringung eigener oder fremder Logos, Marken, Bilder, Piktogramme, Firmennamen, Schriftzüge oder -zeichen sowie sonstigem, nicht von bettidrink angebrachtem oder zur Verfügung gestelltem Material ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch bettidrink zulässig.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bettidrink-Getränkeautomaten ausschließlich mit der bettidrink-Software zu betreiben.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Sirupgebinde sowie CO2-Gebinde der bettidrink Partnerunternehmen zu verwenden. Sofern der Vertragspartner Sirup und/oder CO2-Gebinde nicht direkt über bettidrink bezieht, verpflichtet er sich zum eigenständigen Abschluss einer Vereinbarung mit den von bettidrink bekannt gegebenen Partnerunternehmen.
5. Der Vertragspartner ist zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien und gesundheitlich unbedenklichen Getränkebezuges verpflichtet, stets für eine geeignete Wasserqualität und -beschaffenheit zu sorgen.
6. Der Vertragspartner ist zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Getränkebezuges und Vermeidung von Schäden aus unsachgerechter Nutzung verpflichtet, sowohl den Standtort als auch frei zugängliche Flächen des bettidrink-Getränkeautomaten - insbesondere die Oberflächen, auch Oberflächen von außenliegenden, Versorgungsleitungen, sowie den Getränkeausgabebereich –selbst mit für den Lebensmittelbereich geeigneten und milden Reinigungsmitteln regelmäßig zu reinigen und allfällige Verschmutzungen umgehend zu beseitigen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ein Getränkeversorgungsvertrag oder ein Wartungs- und/oder Bezugsvertrag mit bettidrink abgeschlossen wurde.
7. Der Vertragspartner ist zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Getränkebezuges und Vermeidung von Schäden aus unsachgerechter Nutzung verpflichtet, bettidrink-Glasflaschen selbst mit für den Lebensmittelbereich geeigneten und milden Reinigungsmitteln zu reinigen bzw. diese Reinigungsverpflichtung auf den Endkunden/-nutzer zu überbinden.
8. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Veräußerung oder Überlassung eines in seinem Eigentum stehenden bettidrink-Getränkeautomaten insbesondere die Verpflichtungen gemäß Punkt XI.2., XI.3. und XI.4. auf den Erwerber bzw. Nutzer zu überbinden.
9. Eine Umstellung des Vertragspartners auf Produkte von Drittanbietern ist unzulässig und berechtigt bettidrink sämtliche mit dem Vertragspartner bestehenden Verträge fristlos aufzulösen.
10. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bettidrink verschuldensunabhängig für jeden Verstoß gegen Punkt XI.1., XI.2., XI.3. XI.4.oder XI.5. jeweils eine Konventionalstrafe in Höhe des doppelten Auftragswertes bei Kaufverträgen bzw. bei anderen Verträgen als Kaufverträgen eine Konventionalstrafe in Höhe des doppelten Jahresumsatzes des/der betroffenen bettidrink-Getränkeautomaten, mindestens jedoch € 5.000,00, zu bezahlen.
XII. Verzug
A. Lieferverzug
1. Die Leistungs- und Lieferfristen sowie -termine werden von bettidrink nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich als voraussichtlicher Zeitpunkt der Leistungsvornahme bzw. Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner.
2. Verzögert sich die Leistung oder Lieferung von bettidrink aus Gründen, die bettidrink nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse beruhend auf höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse oder aus in der Sphäre des Vertragspartners liegenden Gründen, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die mit der Leistungserbringung zusammenhängenden Fristen entsprechend (Fortlaufshemmung).
3. (für Konsumenten ungültig) Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen, zumindest 2-wöchigen Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
4. (für Konsumenten ungültig) Lieferungen von Sirup-, CO2- oder Glasgebinden, die innerhalb von zwei Werktagen ab automatisierter Meldung des Erreichens einer vordefinierten Vorratsmenge erfolgen, gelten unabhängig von einem zwischenzeitlich eintretenden Leerstand als rechtzeitig.
B. Annahme- und Zahlungsverzug (für Konsumenten ungültig)
1. Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von 3 Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert, wofür bettidrink eine Lagergebühr gemäß geltender Preisliste je angefangenem Kalendertag in Rechnung stellt. Gleichzeitig ist bettidrink berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 35% des Rechnungsbetrages, exkl. USt., als vereinbart.
2. Der Verzugszinssatz beträgt 9,2% über dem Basiszinssatz. bettidrink bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens gegenüber dem Vertragspartner vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt ist bettidrink berechtigt, vom Vertragspartner eine Mahngebühr in Höhe von zumindest € 40,00 oder die tatsächlich angefallenen Kosten zu verlangen.
3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners kann bettidrink sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Vertragspartner abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung stellen.
XIII. Haftung und Gewährleistung
1. Der Geschmack und die Qualität der aus einem bettidrink-Getränkeautomat bezogenen Getränke wird maßgeblich von der Beschaffenheit, Qualität und den Inhaltsstoffen des am Standort verfügbaren (Leitungs)Wassers mitbestimmt. bettidrink haftet nicht für eine von Wasserinhaltsstoffen, Wasserbeschaffenheit- oder -qualität am Standort verursachte Gesundheitsschädigung oder -beeinträchtigung sowie mögliche Genuss- bzw. Geschmacksbeeinträchtigungen.
2. (für Konsumenten ungültig) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme gemäß Punkt X. dieser AGB.
3. (für Konsumenten ungültig) Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
4. (für Konsumenten ungültig) bettidrink ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
5. Sofern bettidrink Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste von bettidrink nach Aufwand verrechnet.
6. (für Konsumenten ungültig) § 933b ABGB findet keine Anwendung.
XIV. Schadenersatz
1. bettidrink ist in allen in Betracht kommenden Fällen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, deren Vorliegen der Vertragspartner zu beweisen hat, zum Schadenersatz verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet bettidrink ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger.
2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Programmen und deren Wiederherstellung haftet bettidrink nicht.
3. bettidrink haftet nicht für Ausfälle, Schäden oder sonstige materielle oder immaterielle Nachteile des Vertragspartners oder Dritter, die aufgrund eines trotz Lieferung binnen zweier Werktage ab Meldung des Erreichens der vordefinierten Vorratsmenge eingetretenen Leerstandes oder wegen verspäteter Bedarfsmeldung durch den Vertragspartner entstehen.
4. bettidrink haftet nicht für Ausfälle, Schäden oder sonstige materielle oder immaterielle Nachteile des Vertragspartners oder Dritter, die an oder durch bettidrink-Getränkeautomaten, Zubehör, Software, sonstigen Betriebsmitteln, beim Vertragspartner oder Dritten dadurch entstehen, dass eine von bettidrink zu erbringende Dienstleistung oder Lieferung aus Gründen, die bettidrink nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse beruhend auf höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse oder aus in der Sphäre des Vertragspartners liegenden Gründen, nicht, nur teilweise oder verzögert erbracht werden kann.
5. (für Konsumenten ungültig) Die Anwendung des § 934 ABGB (Verkürzung über die Hälfte) ist zulasten des Vertragspartners ausgeschlossen.
XV. Vorzeitige Vertragsbeendigung
A. Ordentliche Kündigung (für Konsumenten ungültig)
1. Ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossenes Vertragsverhältnis kann sowohl vom Vertragspartner als auch von bettidrink unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses erbrachte Leistungen und angefallene Kosten hat der Vertragspartner jedenfalls zu vergüten.
2. Der Vertragspartner trägt bei Ausübung des Kündigungsrechts jedenfalls auch die Kosten der Beauftragung von Fremddienstleistern. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Fremddienstleistungen nicht mehr gekündigt werden können. Bei Kündigungsmöglichkeit sind die Kosten mit den vom fremden Dienstleister geltend gemachten Ansprüchen zuzüglich des vereinbarten Aufschlages beschränkt.
3. Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits begonnene Leistungen werden auch dann als erbracht und als abgeschlossen berechnet, wenn der Vertragspartner darauf verzichtet, dass ihm die Teilleistung zur Verfügung gestellt wird bzw. darauf verzichtet, diese zu nutzen.
4. Sofern das Angebot dies vorsieht, sind sowohl der Vertragspartner als auch bettidrink berechtigt, die Bezugsvereinbarung bzw. die Wartungsvereinbarung jeweils getrennt voneinander gemäß den Bestimmungen dieser AGB sowie des Wartungs- und Bezugsvertrages zu kündigen.
Bei Teilkündigung durch den Vertragspartner ist bettidrink berechtigt, den Preis für den aufrecht bleibenden Vertragsteil neu zu kalkulieren und den gegebenenfalls angepassten Preis in Rechnung zu stellen, sofern der Vertragspartner dem geänderten Preis nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens wird der Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
5. Im Falle einer ordentlichen Kündigung ist bettidrink berechtigt, in seinem Eigentum stehende Getränkeautomaten, Betriebsmittel sowie Zubehör unmittelbar nach Ablauf des Vertragsverhältnisses vom Standort zu entfernen.
B. Außerordentliche Kündigung
1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind der Vertragspartner und/oder bettidrink berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist aufzulösen.
2. Wichtige Gründe, die bettidrink zur Vertragsauflösung berechtigen, sind:
2.1. der Verstoß des Vertragspartners gegen sich aus diesen AGB oder dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen;
2.2. das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners und wenn der Vertragspartner die von bettidrink schriftlich angeforderte (Teil- oder Voraus)Zahlung nicht binnen 14 Tagen erbringt;
2.3. wenn der Vertragspartner die ihm eingeräumten Nutzungsrechte vereinbarungswidrig oder über die Vereinbarung hinausgehend, während aufrechter Vertragsbeziehung oder nach dessen Beendigung, gebraucht oder zu Zwecken, welche den Zielen des Vertrages offenbar widerstreben, missbraucht;
2.4. Unmöglichkeit der Ausführung der Leistung oder Lieferung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat oder seiner Sphäre entstammen, oder die Verzögerung oder Verhinderung der Ausführung der Leistung oder Lieferung durch den Vertragspartner trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen;
2.5. wenn Unrentabilität des Betriebes eintritt;
3. (Für Konsumenten ungültig) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist bettidrink berechtigt, in seinem Eigentum stehende Getränkeautomaten, Betriebsmittel sowie Zubehör unmittelbar nach Ablauf des Vertragsverhältnisses vom Standort zu entfernen.
XVI. Elektronische Kommunikation
Der Vertragspartner und die für ihn vertretungsbefugten Personen sind mit der telefonischen Kontaktaufnahme, der Übermittlung von elektronischer Post (zB E-Mails, SMS) oder Telefaxen durch bettidrink zu Werbe- und (Produkt-, Service-, Dienstleistungs-) Informationszwecken ausdrücklich einverstanden. Diese Zustimmung kann im Sinne des § 107 TKG jederzeit mittels E-Mail an office@bettidrink.com oder per Brief an bettidrink GmbH, Steinfeldstr. 25 - 2731 St. Egyden, widerrufen werden.
XVII. Gerichtsstand, Rechtswahl und Salvatorische Klausel
1. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes am Sitz von bettidrink vereinbart.
2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.